Rechtsanwalt Peter Peukert erklärt, was beim Halten von Hühnern, Bienen oder Kaninchen in der Parzelle zu beachten ist. Die Gesetzeslage ist da gar nicht so einfach, und viel hängt vom Wohlwollen ihrer Mitkleingärtner ab.
Schauen wir wieder ins Gesetz. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetztes erläutert uns, was ein Kleingarten ist und zu welchen Zwecken Kleingartenanlagen dienen. Im Mittelpunkt stehen selbstverständlich die gärtnerische Nutzung und die Erholung. Dazu gehört nicht die Tierhaltung. Ein Kleingarten ist in seinem Charakter nun einmal ein Ort an dem im wesentlichen Gartenbauerzeugnisse zur eigenen Versorgung gewonnen werden und man sich vom Alltag in der Natur erholen kann.
Dennoch gibt es Ausnahmen für die Nutztierhaltung. Die Rechtsprechung hat allgemein anerkannt, dass Bienenhaltung unter bestimmten Voraussetzungen in den Kleingartenanlagen akzeptiert wird. Die Bedingung finden sie in der Rahmengartenordnung (RGO) des VGS: Ziff. 3.6. „Für das Aufstellen von Bienen bzw. Bienenhaltung ist die Genehmigung beim Verpächter einzuholen.“ Eine Zustimmung des Vorstandes des Kleingartenvereines reicht also nicht. Erst wenn der Verpächter zugestimmt hat, können die Bienenvölker in ihrem Kleingarten wohnen.
Aber die RGO lässt weitere Ausnahmen zu. So besteht durchaus die Möglichkeit folgende Tierarten im Kleingarten zu halten: Hühner, Tauben, Ziergeflügel, Exoten und Kaninchen. Hier bedarf es jedoch einer Vielzahl von Voraussetzungen, bevor sie eine Voliere aufstellen oder einen Stall bauen können.
Ziff. 3.5 der RGO verlangt:
1. die schriftliche Zustimmung des Bodeneigentümers,
2. die schriftliche Zustimmung des Vorstands des VGS und
3. den Nachweis, dass die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird (u. a. Reduzierung der 1/3 Bewirtschaftung zur Früchteziehung) und auch dass die Nachbarn und anderen Kleingärtner der Anlage nicht beeinträchtigt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie noch nicht mit dem Bau des Stalls beginnen. Erst ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung ihres Kleingartenvereines notwendig. Und wenn dieser in ihrem Sinne ausfällt, dann kann es losgehen mit der Tierhaltung.
Wie sieht es mit dem Goldfisch im Gartenteich aus? Die Rechtsprechung hat sich hier positiv positioniert. Die o.g. Zustimmungen entfallen.
Bringen Sie Haustiere wie Hund oder Vögel mit, so sind Sie als Halter verantwortlich, dass die Nachbarn weder durch Lärm oder durch Verschmutzung belästigt werden. Hunde sind außerdem in der Anlage anzuleinen (Leinenzwang – Ziff. 3.5 vorletzter Satz der RGO).